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Leistungsschutzrecht, du Schwachkopf!

Über das sogenannte Leistungsschutzrecht wird bereits seit einigen Jahren leidenschaftlich diskutiert. Um die Zeit der sinnlosen Diskussionen zu beenden, beschloss der Bundesrat im August 2013 schließlich ein Gesetz, das fortan nicht nur vollständige Pressetexte schützen sollte, sondern auch schon das Bereitstellen von kleinsten Ausschnitten aus diesen Texten unter Strafe setzte. Während der Kerngedanke des Gesetzes einen durchaus positiven und begrüßenswerten Grundzug hat (aber eigentlich vom Urheberrecht abgedeckt wird), erleben wir an der derzeitigen Diskussion rund um die VG Media und deren Streit mit den internationalen Suchmaschinen, wie absurd der gelebte Umfang des Gesetzes wirklich ist. Ein Meinungsbericht.

Der Grundsatz ist eigentlich sehr einfach: das sogenannte Leistungsschutzrecht soll es Presseverlegern wie Axel Springer und Burda ermöglichen, für Kopien von Texten oder deren Ausschnitten Lizenzgebühren zu verlangen – unabhängig davon, wie klein oder groß die Kopie (eines Ausschnittes) eines Textes auch immer ist. Doch genau darin besteht das große Problem.

Verlage wie Axel Springer oder Burda leben davon, ihre Produkte an möglichst viele Menschen zu verkaufen. In Zeiten sinkender Abonnements und Straßenverkäufe (Kiosk, usw.) wird dieser Prozess immer stärker in die Online-Welt verlagert. Ein nicht unwesentlicher Teil an Lesern (und damit an Kapital) findet den Weg zu den Verlagen dabei über Suchmaschinen – insbesondere über das amerikanische Unternehmen Google. Dass Google extrem hohe Nutzerzahlen hat (in Deutschland nutzen etwa 90 Prozent Google als Suchmaschine) und dadurch auch sehr viel Geld durch Anzeigenverkäufe erlösen kann, stört die Verlage – oder anders gesagt: es stört sie, dass sie an diesen Erlösen nicht beteiligt werden. Schließlich liefern sie ja die Texte zu Googles Erfolg. Das ist zumindest die Meinung der Presseverleger, die nun vor dem Gericht ihr Geld einfordern wollen.

Das Problem an der Sache: diese vereinfachte Sichtweise funktioniert so nicht. Jedenfalls nicht im Internet, das für viele Menschen leider – traurig genug, dass man Angela Merkel hierin Recht geben muss – immer noch #neuland zu sein scheint. Die Suchmaschinen haben trotzdem reagiert und in den vergangenen Wochen erste Vorsichtsmaßnahmen getroffen. Wie die ausfielen? Nun, die beteiligten Texte und Seiten wurden – wie von den Verlegern gewünscht (!) – aus ihrem Index entfernt. Die Reaktion der Presseverleger, die unter dem Decknamen der VG Media operieren, war harsch: sie schwärzten Google als federführende Suchmaschine beim Kartellamt an. Schließlich hätte das amerikanische Unternehmen eine Monopolstellung und dürfe solche Entscheidungen nicht einfach aus der Vernunft heraus entscheiden. Das ist richtig, die Sache wird dadurch aber nicht weniger falsch. Zumindest aus Sicht des Kartellamts. Dieses entschied sich heute nämlich für Googles Position und gegen die Argumente der VG Media und lässt die Presseverleger weiterhin wie eine Frau in den Wechseljahren erscheinen – als ein Objekt mit schwankenden Meinungen. Anders lässt sich das Verhalten der Verleger jedenfalls nicht mehr betiteln, die an einem Tag von den Suchmaschinen gefunden werden wollen und am anderen Tag dagegen klagen, dass ihre Seiten im Index erscheinen.

Letztlich kann nur einer gewinnen – und das wird vermutlich Google sein. Die Reaktion vom Suchmaschinenanbieter ist aus meiner Sicht richtig und rechtlich laut dem Kartellamt unbedenklich. Dass die in der jüngeren Vergangenheit kaum in Erscheinung getretene VG Media nun versucht, sich mit dem amerikanischen Riesen-Unternehmen zu messen, ist zwar sehr mutig, aber zugleich auch für das Ansehen der deutschen Presselandschaft sehr gefährlich und nicht unbedingt erfolgsversprechend. Für einen Erfolg jedenfalls scheint Google einfach zu mächtig zu sein.

Was meinen Sie? Leistungsschutzrecht, ja oder nein? Auf welcher Seite stehen Sie? Teilen Sie uns Ihre Meinung in den Kommentaren mit!

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